Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Allgemein
- Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben für uns keine Gültigkeit, Schweigen auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Kunde mit der ausschliesslichen Geltung unserer Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen einverstanden.
- Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt massgebend, wenn uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Datum unserer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht; dies gilt nicht, wenn die Auftragsbestätigung von der Bestellung so weit abweicht, dass mit der Zustimmung des Kunden nicht gerechnet werden kann.
- Alle zur Ausführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
- Werden bei Auslandsgeschäften INCOTERMS vereinbart, so gelten die bei Vertragsschluss von der Internationalen Handelskammer in Paris jeweils festgelegten und veröffentlichten Definitionen.
B. Preise und Zahlungen
- Unsere Preise verstehen sich ab unserem Werk Gommiswald, einschliesslich Verpackung. Den vereinbarten Preisen wird im Inland die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen.
- Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Reparaturen und Lohnarbeiten sind in allen Fällen sofort rein netto zu zahlen.
- Bei Lieferungen an Kunden mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder bei Lieferungen, die für den Export aus den vorgenannten Gebieten bestimmt sind, sind wir berechtigt, die Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs einer im Inland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Schweizer Bank zu verlangen und die Ware nur gegen Stellung eines Akkreditivs zu liefern.
- Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung des Schecks trägt der Kunde.
- Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Schecks Barzahlung gegen Rückgabe der Schecks zu verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
C. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme
- Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.
- Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand unser Werk verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr schon mit Anzeige der Versandbereitschaft über.
- Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt F. dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen entgegenzunehmen.
D. Lieferzeit
- Die Einhaltung der Zeiten für Lieferungen oder Leistungen (Lieferzeiten, also Liefertermine und -fristen) setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen daher erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Angaben etc. und ebenfalls nicht vor Eingang einer vereinbarten Sicherheit; Liefertermine verschieben sich in diesen Fällen entsprechend. Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Liefer- bzw. Leistungsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen.
- Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.
- Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren, aussergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Massnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Auf diese Bestimmungen können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen.
- Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist er zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 1 % für jede volle Woche des Verzuges - einzelne Tage bruchteilig -, höchstens 10 % des Vertragswerts. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach Abschnitt G. Nr. 2 und 3 dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
E. Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsgegenstand).
- Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Vorbehaltsgegenstand gegen Abhandenkommen zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt alle Rechte aus den diesbezüglichen Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
- Der Kunde darf den Vorbehaltsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Vorbehaltsgegenstandes nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Der Kunde ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräussern. Für den Fall der Weiterveräusserung werden uns schon jetzt die Forderungen des Kunden aus Weiterveräusserung in Höhe unseres Rechnungswertes (einschliesslich Umsatzsteuer) abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt; liegen beim Kunden Überschuldung, Zahlungseinstellung oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so erlöschen die Berechtigung zur Weiterveräusserung und die Einziehungsermächtigung. In diesem Fall können wir ferner von unserer unberührt gebliebenen Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, Gebrauch machen und vom Kunden verlangen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ungeachtet dessen können wir jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
- Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für andere Vorbehaltsgegenstände (siehe oben).
- Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen so verbunden, dass er wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmässig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Die Bestimmungen über die Verbindung gelten für den Fall der Vermischung oder Vermengung entsprechend. Für die durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstehenden neuen Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für sonstige Vorbehaltsgegenstände (siehe oben).
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
F. Mängel
- Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei uns geltend zu machen.
- Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache / Herstellung eines neuen Werks (Nacherfüllung). Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, schlägt sie fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder nicht innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist erfolgt, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Im Übrigen haften wir nur nach Abschnitt G dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
- Mängelansprüche scheiden aus für natürliche Abnutzung oder wenn der Liefergegenstand eigenmächtig, insbesondere durch Einbau fremder Teile, verändert worden ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel hierauf zurückzuführen ist.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
- Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Liefermängel bis zum doppelten Wert der Mängelbeseitigungskosten wird hierdurch nicht berührt.
G. Haftung
- Schadensersatzansprüche des Kunden wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind insbesondere hinsichtlich Folgeschäden (einschliesslich entgangenen Gewinns) ausgeschlossen.
- Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Garantien (ausgenommen ausserhalb der Garantie liegende Mangelfolgeschäden) sowie für alle vorhersehbaren Schäden, bei denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Sachschäden infolge einfacher Fahrlässigkeit haften wir, soweit wir in der Lage sind, Deckung im Rahmen unserer bestehenden Haftpflichtversicherung zu erhalten.
- Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und nur bis zur Höhe der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung.
H. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Ausschliesslicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz CH-8737 Gommiswald. Ausschliesslich zuständig sind die staatlichen Gerichte. Soweit unsere Kunden Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, wird St. Gallen als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
- Die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden unterliegen ausschliesslich dem Recht der Schweiz mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
I. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel
- Zugunsten des Kunden bestehende Beweislastregeln werden von diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht berührt.
- Änderungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.
- Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Aktualisiert (Mittwoch, den 13. April 2016 um 09:30 Uhr)